Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Gérard Stammler - Licht und Bilder
  I. Geltungsbereich
  Allen Verträgen mit
  (im Folgenden: Fotograf) liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließlich zugrunde.
  1. Angebot/Vertragsabschluß
  Der Vertrag kommt erst mit Eingang der Ware beim Kunden zustande. Die Darstellung der Produkte im Onlineshop stellt kein rechtlich bindendes Angebot sondern 
  lediglich eine Aufforderung zur Bestellung. Irrtümer bleiben daher vorbehalten. Durch Anklicken des Buttons "zahlungspflichtig bestellen" geben Sie eine 
  verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Waren ab.
  Vertragspartner ist
  2. ”Lichtbilder” i.S. dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-
  Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitaler Form, Videos, usw.), im Folgenden „Werk“.
  II. Urheberrecht
  1. Der Fotografen ist Urheber des Werks.
  2. Er räumt dem Auftraggeber gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.
  3. Ein darüber hinausgehendes Nutzungsrecht bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
  4. Der Besteller eines Werks darf nur mit Zustimmung des Fotografen das Werk vervielfältigen oder verbreiten. § 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich 
  abbedungen.
  5. Im Falle einer vom Fotografen genehmigten Vervielfältigung ist das Werk mit dem Namen zu versehen: „www.lichtundbilder.de“
  6. Eine Verletzung des Rechts auf Namennennung berechtigt den Fotografen zur Schadenersatzforderung. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der 
  Schadenersatz 50% des Honorars. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
  7. Der Fotograf ist berechtigt, bei ihm bestellte Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Dazu ist als Gegenleistung das vereinbarte Entgelt bereits um 10 
  % reduziert worden.
  8. Bei allen handwerklichen Fotoarbeiten bleiben die zur Anfertigung der Aufnahmen benötigten Werkzeuge und Hilfsmittel (wie Kontaktkopien, Negative und 
  Zwischenprodukte) im Eigentum des Fotografen. Eine Übertragung auf den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Bezahlung.
  III. Vergütung
  1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz (79,- € brutto), Tagessatz (6 Stunden, 474 € brutto) oder vereinbarte Pauschale jeweils 
  zuzüglich Nebenkosten (Reisekosten 0,30 €/km, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu 
  tragen.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug ab Datum der Rechnung zahlbar.
  3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
  IV. Haftung
  1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, 
  Layouts sorgfältig zu behandeln. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, 
  Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berühren. 
  Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  2. Der Fotograf verpflichtet sich, Negative sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Negative nach 2 Jahren nach 
  Herstellung zu vernichten.
  3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
  4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der üblichen Garantieleistungen. Er haftet nicht für Schäden, die 
  durch unsachgemäẞe Behandlung der Lichtbilder entstehen.
  5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen.
  6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschlieẞlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
  7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
  8. Beanstandungen, über dem Maß schlichter Mängel hinaus, sind innerhalb von 6 Tagen schriftlich oder als E-Mail beim Fotografen zu machen. Danach gelten die 
  Lichtbilder als mangelfrei angenommen.
  V. Nebenpflichten
  1. Der Auftraggeber versichert, daẞ er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrecht besitzt. Ersatzansprüche 
  Dritter, die auf die Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Dazu stellt er im Innenverhältnis den Fotografen von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. 
  Ferner unterstützte ihn im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme , wieder abzuholen. Holt der 
  Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 2 Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten mit mindestens 5 € je Tag zu 
  berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl, etc. zu versichern.
  VI. Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
  1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich 
  der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion 
  Änderungen, so hat er die Nebenkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche auf 
  eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für Verlust oder Beschädigung kann der Fotograf Schadenersatz bis zur Höhe seines Honorars und der entstandenen 
  Kosten verlangen.
  3. Wird ein Auftrag ohne Verschulden des Fotografen nicht ausgeführt, so steht ihm ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zu, dass durch 
  den Auftraggeber spätestens am Folgetag des ausgefallenen Tages zu zahlen ist.
  4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so 
  kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars, wenigstens jedoch 20 % des vereinbarten Honorars, verlangen. Die Geltendmachung eines höheren 
  Schadens durch die Fotografen bleibt vorbehalten.
  VII. Datenschutz
  Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden gespeichert. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des 
  Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Dazu wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.
  VIII. Schluẞbestimmungen
  Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
  Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.